Fragen und Antworten zum Opfer Entschädigungsgesetz (OEG)
1. Wann kann ich Hilfe nach dem OEG bekommen?
Leistungen kannst Du bekommen, wenn Du durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hast. Ein Anspruch setzt einen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Angriff voraus. Eine Verurteilung ist aber nicht erforderlich.
2. Welche Leistungen kann ich bekommen?
Die Leistungen werden individuell gewährt. Zum Beispiel werden die Heilbehandlungskosten die durch die Straftat –z.B. für eine Therapie - entstehen, erstattet. Auch die Kosten für eine Umschulung, wenn sie tatbedingt notwendig ist, können übernommen werden. Es kann auch eine kleine monatliche Rente gezahlt werden, wenn die Tat zu einer Behinderung von mindestens 30% geführt hat. Oder Du bekommst einen Berufsschadensausgleich, wenn Du tatbedingt keinen richtigen beruflichen Werdegang haben konntest.
Der Nachteil der individuellen Leistungsgewährung ist, das der Bedarf immer im Einzelfall geprüft wird und deshalb oft ziemlich ausführlich begründet werden muss, warum der Bedarf „ausgerechnet durch die Tat“ entstanden ist. Es können aber auch Leistungen gewährt werden wie Nachhilfeunterricht, notwendige Umbauten bei körperlichen Schäden, Haushaltshilfe etc., die sich mit pauschaler Entschädigung nur schwer abdecken ließen.
3. Bekomme ich Leistungen rückwirkend?
Die Leistungen erhältst Du rückwirkend, wenn innerhalb eines Jahres nach der Tat der Antrag gestellt wird. Wenn der Antrag erst später gestellt wird, gilt der Anspruch ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs. Wenn die Tat also schon mehr als ein Jahr zurückliegt, sollte der Antrag schnellstmöglich gestellt werden. Wenn Du nicht alle Dokumente oder Nachweise hast, lieber erst einmal nur das Antragsformular einreichen und Dokumente dann nachliefern.
4. Der Täter wurde nicht verurteilt. Kann ich OEG-Leistungen bekommen?
Ja! Eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung. Es muss nur feststehen, dass Du Opfer einer Tat geworden bist. Wenn der Täter nicht verurteilt oder gar nicht gefunden wird, kann man trotzdem einen OEG-Antrag stellen.
5. Was, wenn die Tat verjährt ist?
Das OEG kennt keine Verjährung. Die OEG-Leistungen werden auch dann gewährt, wenn die Tat selbst schon Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegt.
6. Was wenn der Täter nicht mehr lebt?
Leistungen nach dem OEG werden auch dann gewährt, wenn der Täter verstorben ist.
7. Ich möchte keine Strafanzeige erstatten, weil dann ja der Täter meine Adresse bekommt.
Das muss nicht so sein. Wenn Du Deine Adresse in der Anzeige nicht angeben willst, genügt auch eine andere sogenannte „ladungsfähige Anschrift“. Zum Beispiel die von einem Lichtweg-Rechtsanwalt, der Dir auch bei der Anzeige helfen kann.
8. Ich möchte keine Strafanzeige erstatten. Kann ich OEG-Leistungen bekommen?
Die Strafanzeige ist keine zwingende Voraussetzung für einen Antrag. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Leistungsgewährung ohne Strafanzeige schwierig ist, weil Leistungen versagt werden können, wenn Du als die Geschädigte nicht – im Rahmen des Möglichen- zur Aufklärung beiträgst. Ein OEG-Antrag kann also zuerst erfolgen und erst dann eine Strafanzeige. Wenn bereits ein Strafverfahren läuft oder gelaufen ist, wird es allerdings etwas einfacher, weil die Akten im OEG-Verfahren hinzugezogen werden können.
9. Warum dauert das Verfahren so lange?
Das OEG-Verfahren ist in vielen Behörden immer noch nicht bekannt. Oft gibt es deshalb keine eingespielte Zusammenarbeit zwischen Versorgungsämtern, Polizei, Krankenkassen usw. Das ist schlimm und sollte schnell geändert werden. Es hilft aber vielleicht zu verstehen, dass oft Unkenntnis und Überlastung der Grund für die schleppende Bearbeitung sind und nicht etwa eine böse Absicht des Sachbearbeiters dahinter steckt.